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Stille Feiertage im November – am Volkstrauertag und Totensonntag gelten besondere Regeln

Als stille Feiertag genießen der Volkstrauertag (19.11.23) und der Totensonntag (26.11.23) besonderen gesetzlichen Schutz und bieten Gelegenheit zu Einkehr und Besinnung. Der Landkreis Cuxhaven bittet, auf den ernsten Charakter dieser besonderen Sonntage Rücksicht zu nehmen und die Regelungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes zu beachten.

Gedenken an Opfer von Krieg und Gewalt

Ursprünglich als Gedenktag für die Opfer des ersten Weltkrieges ins Leben gerufen, dient der Volkstrauertag inzwischen dazu, die Opfer von Krieg und Gewalt überall auf der Welt in Erinnerung zu rufen. Der Gedenktag fällt in diesem Jahr auf den 19. November und wird begleitet von einer zentralen Gedenkstunde im Deutschen Bundestag sowie Kranzniederlegungen in vielen Städten und Gemeinden.

Am Totensonntag eine Woche später, am 26. November, steht insbesondere für die evangelischen Christen das Gedenken an die Verstorbenen im Mittelpunkt. Vielfach ist es üblich, dass Hinterbliebene an diesem Tag die Gräber ihrer Angehörigen besuchen.

Falsche Zeit für fröhliche Feste

Sowohl am Volkstrauertag, als auch am Totensonntag stehen ernste Themen im Vordergrund. Dem Charakter dieser Tage folgend, hat der Gesetzgeber fröhliche Feste und laute Musik – zumindest soweit sie öffentlich stattfinden – für diese „Stillen Feiertage“ eingeschränkt.

Am 19. und am 26. November sollten daher die folgenden Regelungen beherzigt werden:

  • Beginnend ab 05.00 Uhr in der Früh sind öffentliche Veranstaltungen nur erlaubt, wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen. 
  • Veranstaltungen in Restaurants, Cafés, Bars, Kneipen und Diskotheken, die über den bloßen Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten. Ebenso sind öffentliche Sportveranstaltungen gewerblicher Art nicht erlaubt.
  • Nicht gewerbliche öffentliche Sportveranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn auf Auf- und Umzüge, Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verzichtet wird.

In Zweifelsfällen erteilen die Ordnungsämter der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden Auskunft.

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